11.02.2026

Ausweitung von BTV-8 auf fast ganz Hessen

Aktuelle Karte und Verbringungsregelungen


Wie uns das Hessische Ministerium heute in einer Email mitteilte, ist im Kreis Mainz-Bingen in Rheinland-Pfalz der Ausbruch der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 bestätigt worden. In Hessen wurde deshalb die BTV8-Handelsrestriktionszone angepasst. Die Zone reicht jetzt bis nach Nordhessen. Die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte werden zeitnah Karten auf ihren Internetseiten einstellen, in denen der genaue Zonenverlauf einsehbar sein wird. An der Verlinkung über die Internetseite des Hessischen Landwirtschaftsministeriums wird gerade gearbeitet.

 In der nebenstehenden Karte ist die ab sofort gültige BTV8-Handelsrestriktionszone in gelber Farbe dargestellt.

Zusätzlich wurde über den ersten BTV8-Verdachtsfall in Hessen informiert. Sollte der Verdacht in einem Betrieb in Wald-Michelbach im Landkreis Bergstraße bestätigt werden, so muss die BTV8-Handelsrestriktionszone angepasst werden. Betroffen von der dann notwendigen Erweiterung ist nur der Landkreis Fulda.

Für Tiere empfänglicher Arten, die aus der Sperrzone verbracht werden sollen, müssen die Verbringungsvorschriften des EU-Rechts eingehalten werden, die im Folgenden aufgeführt sind. Dies gilt auch für Verbringungen in BTV8-freie Gebiete in Hessen und anderen Bundesländern. Da Baden-Württemberg komplett in der Sperrzone liegt, können Tiere aus der hessischen Sperrzone ohne weitere Beschränkungen nach Baden-Württemberg verbracht werden. Umgekehrt können Tiere empfänglicher Arten aus Baden-Württemberg ohne weitere Beschränkungen in die in der Sperrzone liegenden Regionen in Hessen verbracht werden. Bei einem Export von Tieren empfänglicher Arten in Drittländer müssen die jeweiligen Vorgaben des Drittlands berücksichtigt werden.

Diese Regelungen gelten aktuell ausschließlich für BTV8. In Bezug auf BTV3 gelten innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.

1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
a.) sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;
oder
b.) sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.

2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
a.) vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft
 oder
b.) mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden

Im Fall von 2b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde. Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

3. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1) oder 2) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden
und
während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden

Diese Tiere müssen für die Verbringung in Deutschland zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden. Die Regelungen der Numern 2 und 3 können für die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten nur angewendet werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat dieses Verfahren auf der EU-Seite veröffentlicht hat.

 4. Zur Schlachtung innerhalb Deutschlands bestimmte Tiere empfänglicher Arten, die keine Krankheitssymptome zeigen, müssen lediglich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden, in der die Freiheit von Krankheitssymptomen erklärt wird. Sofern diese Tiere nicht gegen BTV8 geimpft sind, müssen sie am Bestimmungsschlachthof innerhalb von 24 Stunden geschlachtet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der betroffenen Landkreise/kreisfreien Städte oder auf der Internetseite des Hessischen Landwirtschaftsministerium unter dem folgenden Link.

https://landwirtschaft.hessen.de/tierschutz-und-tierseuchen/tierseuchen/blauzungenkrankheit

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