28.04.2021

BTV - aktualisierte Verbringungsregelungen

Am 21. April 2021 tritt das neue EU-Tiergesundheitsrecht in Kraft. Dabei ergeben sich Änderungen in Bezug auf die Verbringungsregelungen aus dem BTV-Sperrgebiet in BTV-freie Regionen.

Die in der nebenstehenden Grafik ausgewiesenen grünen Bereiche gehört leider weiterhin auf unbestimmte Zeit zum BTV-Sperrgebiet aufgrund eines Ende Oktober / Anfang November 2020 festgestellten positiven Nachweises des Blauzungenvirus in der Nähe von Bad Kreuznach (150-km-Zone).

Zum 21.04.2021 verlieren alle bisher gültigen bilateralen Abkommen mit anderen EU-Mitgliedsstaaten ihre Gültigkeit. Die für die Praxis wichtigen Voraussetzungen, unter denen Tiere aus den BTV-Restriktionsgebieten in freie Gebiete verbracht werden dürfen, sind im Folgenden in verkürzter Form aufgeführt:

Zucht- und Nutztiere (z. B. Absetzer)

  • Die Zucht- und Nutztiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfherstellers garantierten Immunitätszeitraums und wurden mindestens 60 Tage vor dem Verbringen geimpft.

Weitere, im Procedere komplizierte Regelungen sind ebenfalls noch vorhanden und können im Einzelfall erfragt werden, diese basieren ebenfalls auf einer Impfung der Tiere bzw. auf einer natürlichen Erkrankung mit Blauzunge.

 

Schlachttiere

In ihrem Ursprungsgebiet wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen. Die Tiere wurden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert. Details besprechen Sie bitte mit Ihrem Abnehmer.

 

Kälber, Schafe und Ziegen

Kälber, Schafe und Ziegen bis zu einem Lebensalter von maximal 90 Tagen Sonderregelung für ein Verbringen in BTV-freie Zonen innerhalb Deutschlands:

  • Die Mütter wurden vor der Belegung entsprechend der Herstellerangaben gegen BTV 8 geimpft, die Kälber / Lämmer haben innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum der eigenen Mutter aufgenommen und werden von einer Tierhaltererklärung begleitet, in der die Kolostrumaufnahme bestätigt wird.

Weitere, im Procedere komplexe Regelungen auf Anfrage.

 

Sonderregelung für das Verbringen in die Niederlande und Belgien

Die Einfuhr von Kälbern nach Belgien und die Niederlande, die jünger als 70 Tage sind, ist für die Dauer der Übergangsfrist unter den folgenden Bedingungen gestattet:

  • Die Tiere werden für die Dauer von mindestens 14 Tagen (Tag der Geburt!) (vorher: 7 Tage vor Verbringung) vor dem Tag der Verbringung durch Insektizide oder Repellents geschützt UND
  • für sie liegt ein PCR-Test mit negativem Befund vor, der anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach Beginn des Schutzes gegen Vektoren entnommen wurden.

Informationen bei Ch Seng, Tel. 0170 / 6328496.

EMPFEHLUNG:

Milch- und Zweinutzungsrassen:
Muttertiere / Kühe permanent unter Impfschutz nach den Angaben der Impfstoffhersteller (siehe Anlage) halten. Start der Impfung vor erster Belegung der Rinder im Alter von ca. 14 – 17 Monaten in Abhängigkeit vom angestrebten Erstkalbealter.
Vorteil: Flexibilität beim Verkauf von tragenden und abgekalbten Färsen, einfachste Regelung beim Verkauf der 14 Tage alten Bullenkälber

Fleischrinderrassen:
Verkaufsprodukt Absetzer vor Weideauftrieb impfen, Achtung: Angaben der Impfstoffhersteller zu Mindestalter bei erster Impfung beachten.

ACHTUNG:
Will man die BTV-Freiheit nach der neuen EU-Rechtssetzung über die Durchführung eines Tilgungsprogrammes wieder erreichen, gibt es nur eine Möglichkeit:

„Impfen des gesamten Bestandes“

Die Informationen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) zu den ab dem 21.04.2021 gültigen Verbringungsregelungen nach dem EU-Tiergesundheitsrecht finden Sie zur Ansicht hier

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