23.03.2021

Erlass des HMUKLV zu Hausschlachtungen

Das HMUKLV hat am 27.11.2020 einen Erlass veröffentlicht, der Hausschlachtungen in Hessen näher regelt und als Leitfaden für die Lebensmittel-/Veterinärbehörden dient. Eine entsprechende Erlasslage gab es bereits in mehreren Bundesländern, weshalb Hessen gehalten war, die Rechtslage ebenfalls per Erlass zu regeln. Insbesondere lassen sich dem Erlass zwei Kernthemen entnehmen:

1. Definition Hausschlachtungen
Der Erlass unterstreicht die bisherige Rechtsauffassung, dass eine Hausschlachtung außerhalb einer EU-Schlachtstätte prinzipiell zulässig ist und die Hygieneverantwortung dann beim Landwirt liegt. Neu ist jedoch, dass die Annahme einer Hausschlachtung nach einer Höchstzahl der Schlachttiere definiert wird, nämlich 1 Rind oder 3 Schweine oder 6 Schafen/Ziegen pro Jahr. Zudem findet sich der Begriff „privater Bedarf“, für den ein Landwirt ausschließlich eine Hausschlachtung durchführen darf. Juristisch problematisch ist hierbei, dass dies kein feststehender Rechtsbegriff ist, sondern der „private Bedarf“ auszulegen ist.

Der Hessische Bauernverband e.V. hat nach Veröffentlichung des Erlasses diese Problematik aufgegriffen und Kontakt zum HMUKLV aufgenommen, um einen pragmatischen Umgang mit der Lebenswirklichkeit auf den Betrieben der Mitglieder einzufordern. Das HMUKLV hat in einem Telefonat dem HBV gegenüber ausdrücklich auf die Möglichkeit der Plausibilitätsprüfung des Eigenbedarfs hingewiesen und sieht hierin die Möglichkeit einer flexiblen, pragmatischen Handhabe. Dies bedeutet, dass die genannte Zahl der Tiere eine Anzahl ist, bei der in jedem Fall von einer Hausschlachtung auszugehen ist, eine Hausschlachtung aber auch bei einer höheren Tierzahl vorliegen kann, so lange dies plausibel als „privater Bedarf“ erklärt werden kann. Hinsichtlich der Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs „privater Bedarf“ wurde darauf verwiesen, dass hier in der Regel immer der gesamte Betrieb und die ganze Landwirtsfamilie als sog. „Wirtschaftseinheit“ anzusehen sind, sprich der private Bedarf auch den Konsum von Altenteilern, Kindern, Azubis etc. umfasst. Auf Anregung des HBV wird das HMUKLV den Begriff der „Wirtschaftseinheit“ auch den zuständigen Kreisbehörden gegenüber als pragmatische Auslegungshilfe nochmals ausdrücklich anraten.

2. Aufgreifen von Hausschlachtungen, bei denen ein Tierverkauf und die Dienstleistung Schlachten gekoppelt werden
Es ist bekannt, dass einige Tierhalter bislang in einer rechtlichen „Grauzone“ durch Verkauf eines Tieres an Dritte und anschließende Dienstleistung des Schlachtens eine Privatschlachtung konstruieren. Der Erlass konkretisiert daher auch diesen Komplex. Der Landwirt darf nunmehr auf seinem Betriebssitz keine Schlachtung als Dienstleistung für Dritte vornehmen. Ebenso ist es nicht zulässig, dass die Zerlegung eines Tiers aus einer Hausschlachtung in einer EU-zertifizierten Schlachtstätte vorgenommen wird.

Die Herangehensweise einiger Tierhalter über eine konstruierte Hausschlachtung Fleisch zu vermarkten war schon in der Vergangenheit rechtlich zu hinterfragen. Offensichtlich ist es politischer Wille dies zu unterbinden. Dies hat das HMUKLV dem HBV gegenüber auch nochmals explizit verdeutlicht.

Da zudem Mitgliedsbetriebe mit erheblichen Investitionen eine EU-Schlachtstätte eingerichtet haben und diese investierenden Betriebe nicht rechtlich benachteiligt werden sollen, hat sich der HBV dazu entschieden, diesen Teil des Erlasses dem HMUKLV gegenüber nicht weiter zu thematisieren, um die anderen pragmatischen Zugeständnisse im Erlass nicht zu gefährden.

3. Fazit
Der Erlass gibt den örtlichen Kreisveterinärämtern Spielraum mit Augenmaß zu handeln. Zwar wäre es aus Sicht
des Berufsstandes erfreulicher, wenn weitergehende Regelungen zu Gunsten der hausschlachtenden Betriebe bestünden. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass Schlachtungen im kleinen oder seltenen Umfang nunmehr rechtlich verbindlich zugestanden werden und hiermit auch eine gewisse Rechtsklarheit herrscht.

Zudem wird im Rahmen der aktuellen „Farm to Fork“- Diskussion auf EU-Ebene eine Neuordnung mit erweiterten Möglichkeiten der Hausschlachtung diskutiert. Das EU- Parlament ist hier – im Gegensatz zu EU-KOM – aufgeschlossen.

Sollte es bei örtlichen Kreisveterinärämtern zu Problemen kommen, nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Kreisbauernverband auf. Diese werden fachlich wie auch juristisch die notwendige Unterstützung geben, die gewollte pragmatische Lösung vor Ort umzusetzen.

(Kreisbauernverband Vogelsberg e.V.)

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